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Verkehrsrechtliche Probleme können jedem begegnen

Verkehrsrecht

Verkehrsrechtliche Probleme können jedem begegnen, der täglich unterwegs ist, sei es als Autofahrer, Fußgänger oder Radfahrer. Schnell ist ein Verkehrsunfall passiert, die Folgen können langwierig und schwer sein. Dem einzelnen Geschädigten steht in aller Regel ein großer Versicherungskonzern gegenüber, der insbesondere Unfälle mit nicht unerheblichen Personenschäden durch seine hauseigenen Juristen bearbeiten lässt. Zur sachgerechten Geltendmachung seiner Ansprüche sollte jeder Geschädigte daher den Grundsatz beherzigen: „Nach dem Unfall sofort zum Anwalt!“, allein schon, um dem Versicherer des Unfallgegners auf Augenhöhe begegnen zu können.

Ebenso schnell gerät man als Kraftfahrer, fast schon sprichwörtlich, in das Visier der Polizei oder Ordnungsbehörden, insbesondere bei Geschwindigkeitsübertretungen. Auch hier können die Folgen (Bußgeld, Punkte, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis) für den Betroffenen gravierend sein. Bereits aus diesen Gründen lohnt es sich vielfach, bei Messungen im Straßenverkehr genauer hinzusehen.

Dasselbe gilt auch, wenn man vielleicht einen „Kurzen“ zu viel getrunken hat. Die Fahrerlaubnis ist unter Umständen für lange Zeit weg. Hier drohen neben den strafrechtlichen Konsequenzen (z.B. Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperre) auch Probleme bei der Neuerteilung durch die Fahrerlaubnisbehörde (Stichwort: MPU).

Steht bei einem Unfall der Vorwurf im Raum, ein Beteiligter habe sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, droht bei einer entsprechenden strafrechtlichen Verurteilung auch Ungemach durch den eigenen Versicherer, der für den Fall einer Regulierung des geltend gemachten Schadens des Unfallgegners wegen Verstoßes gegenversicherungsvertragsrechtliche Obliegenheiten ggf. geleistete Beträge zurückverlangen kann.

Weiterer Gegenstand des Verkehrsrechtes ist die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche aus einem Kaufvertrag oder Werkvertrag über ein Kraftfahrzeug, insbesondere, wenn der Verkäufer bzw. Auftragnehmer nicht die Ware geliefert bzw. Leistung erbracht hat, die er vertraglich schuldet.